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Illustration zum Ratgeber: Arbeitgeber Brutto Minijob 2026 – Kosten & Pauschalen

Arbeitgeber Minijob 2026 – Brutto, Pauschalen & Kosten

Als Arbeitgeber müssen Sie bei der Einstellung von Minijobbern verschiedene Kosten und Meldepflichten beachten. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, welche Pauschalen und Sozialabgaben auf Sie zukommen.


Kosten für Arbeitgeber im Überblick

PositionBetrag bei 603 € Minijob (gewerblich)
Brutto-Gehalt603,00 €
Pauschalbeitrag Rentenversicherung (15 %)90,45 €
Pauschalbeitrag Krankenversicherung (13 %, nur bei gesetzlich Versicherten)78,39 €
Einheitliche Pauschsteuer (2 %)12,06 €
Zwischensumme783,90 €
Umlagen U1/U2 und Insolvenzgeldumlage (zusammen ca. 1–1,5 %)ca. 6–9 €
Unfallversicherungje nach Berufsgenossenschaft

Stand: 01.01.2026 (Verdienstgrenze 603 €/Monat bzw. 7.236 €/Jahr). Quellen: Minijob-Zentrale, Deutsche Rentenversicherung, Berufsgenossenschaft. Für Minijobs in Privathaushalten gelten niedrigere Pauschalen.


Pauschalabgaben für Minijobs

Der Arbeitgeber entrichtet für gewerbliche Minijobber folgende Pauschalen an die Minijob-Zentrale:

1. Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung (bis zu 28 %)

2. Unfallversicherung

Die Beiträge zur Unfallversicherung hängen von der Branche und der Berufsgenossenschaft ab. Die liegen typischerweise zwischen 1 und 3 % des Brutto-Entgelts.

3. Einheitliche Pauschsteuer (2 %)

In der Regel versteuert der Arbeitgeber den Minijob mit der einheitlichen Pauschsteuer von 2 % des Brutto-Entgelts (inkl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Alternativ ist eine Abrechnung nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Minijobbers möglich.


Mindestlohn und Minijob

Der gesetzliche Mindestlohn 2026 beträgt 13,90 Euro pro Stunde. Arbeitgeber müssen diesen Stundenlohn auch für Minijobber zahlen. Bei einer 40-Stunden-Woche würde dies einem Bruttomonatslohn von ca. 2.409 Euro entsprechen – dieser überschreitet jedoch die Minijob-Grenze von 603 Euro. Beim Mindestlohn sind im Minijob ca. 43 Stunden pro Monat möglich (603 ÷ 13,90 ≈ 43,4).


Meldepflichten für Arbeitgeber

Anmeldung bei der Minijob-Zentrale

Jeder Minijob muss bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden – mit der ersten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beschäftigungsbeginn. Die Meldung erfolgt elektronisch über ein Entgeltabrechnungsprogramm oder sv.net.

Pauschsteuer

Die einheitliche Pauschsteuer von 2 % wird zusammen mit den Pauschalbeiträgen an die Minijob-Zentrale gezahlt – nicht an das Finanzamt. Nur bei individueller Versteuerung nach Lohnsteuerabzugsmerkmalen läuft die Lohnsteuer über das Betriebsstättenfinanzamt.


Häufige Fehler von Arbeitgeber

  1. Keine Mindestlohn-Einhaltung: Ein Stundenlohn unter 13,90 Euro ist illegal.
  2. Verspätete Anmeldung: Die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale muss fristgerecht erfolgen.
  3. Überschreitung der 603-Euro-Grenze (7.236 Euro im Jahr): Dies führt zur Sozialversicherungspflicht und Nachzahlungen.
  4. Falsche Pauschalbeträge: Die Pauschalen müssen korrekt berechnet werden.

Fazit

Als Arbeitgeber kommen Sie für einen gewerblichen Minijob mit 603 Euro monatlich auf rund 784 Euro (Brutto plus 30 % Pauschalabgaben), zuzüglich Umlagen und Unfallversicherung. Die Hauptkostenpunkte sind die Pauschalbeiträge zur Renten- und Krankenversicherung. Mit unserem Minijob-Rechner können Sie Minijob-Gehalt und Arbeitgeber-Abgaben berechnen. Achten Sie darauf, den Mindestlohn einzuhalten und den Minijob fristgerecht bei der Minijob-Zentrale anzumelden.


Quellen: Minijob-Zentrale, Deutsche Rentenversicherung, Mindestlohnkommission, Berufsgenossenschaft. Rechtsstand: 01.01.2026. Allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Welche Kosten entstehen dem Arbeitgeber für einen Minijob?

Im gewerblichen Minijob zahlt der Arbeitgeber in der Regel 15 % zur Rentenversicherung, 13 % zur Krankenversicherung (bei gesetzlich versicherten Minijobbern) und 2 % Pauschsteuer, zusammen 30 %. Dazu kommen Umlagen (U1, U2, Insolvenzgeldumlage) und die Unfallversicherung. Bei einem Minijob mit 603 Euro sind das 180,90 Euro Pauschalabgaben, also rund 784 Euro plus Umlagen und Unfallversicherung.

Muss der Arbeitgeber den Mindestlohn für Minijobs zahlen?

Ja. Der gesetzliche Mindestlohn 2026 beträgt 13,90 Euro pro Stunde. Auch für geringfügig Beschäftigte gilt dieser Mindestlohn. Ein Unterschreiten ist nicht zulässig.

Was passiert, wenn der Minijob die 603-Euro-Grenze überschreitet?

Liegt der Verdienst im Jahresdurchschnitt über 603 Euro im Monat (7.236 Euro im Jahr), ist es kein Minijob mehr, sondern eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (bis 2.000 Euro als Midijob). Der Arbeitgeber muss den Minijob bei der Minijob-Zentrale ab- und die Beschäftigung bei der Krankenkasse anmelden. Ein gelegentliches, nicht vorhersehbares Überschreiten in bis zu zwei Monaten (je max. 1.206 Euro) ist unschädlich.