Minijob-Rechner 2026: Gehalt und Abgaben berechnen
Minijob-Gehalt bis 603 € im Monat, Minijob-Grenze und Arbeitgeber-Abgaben · kostenlos ohne Anmeldung
Stand 01.01.2026 · Quelle Minijob-Zentrale · Minijob-Grenze 603 €/Monat bzw. 7.236 €/Jahr
Monatsverdienst
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– pro Jahr
Dein Netto
AG-Pauschalabgaben (ca. 30 %)
Bei Midijob oder regulärer Beschäftigung gelten individuelle Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer – kein Pauschalverfahren.
Schätzwert · Minijob-Grenze 2026: 603 €/Monat (Stand 01.01.2026, Minijob-Zentrale) · Keine Steuerberatung. AG-Abgaben ohne Unfallversicherung und U1/U2-Umlage.
Wie funktioniert die Minijob-Grenze (603 €-Grenze)?
Ein Minijob (geringfügige Beschäftigung) zeichnet sich dadurch aus, dass das monatliche Brutto-Arbeitsentgelt eine gesetzlich festgelegte Grenze nicht überschreitet. Seit einer Reform ist diese Verdienstgrenze dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Sie berechnet sich auf Basis einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Im Jahr 2026 liegt die monatliche Verdienstgrenze bei 603 € (13,90 € × 130 ÷ 3 = 602,33 €, aufgerundet), die Jahresgrenze bei 7.236 €. Für 2027 ist bei einem Mindestlohn von 14,60 € eine Grenze von 633 € angekündigt (Ausblick, Quelle: Minijob-Zentrale).
Wird diese Grenze überschritten, handelt es sich versicherungsrechtlich nicht mehr um einen Minijob, sondern um einen sogenannten Midijob (Übergangsbereich von 603,01 € bis 2.000 €/Monat), bei dem für den Arbeitnehmer gleitende Sozialversicherungsbeiträge anfallen.
Abgaben und Pauschalsteuern für Arbeitgeber im Überblick
Für den Arbeitnehmer fällt in der Regel keine eigene Lohnsteuer an; abgezogen wird höchstens der RV-Eigenanteil von 3,6 % (sofern keine Befreiung). Die Beschäftigung ist für Arbeitgeber dennoch mit Nebenkosten verbunden. Der Arbeitgeber zahlt Pauschalabgaben von insgesamt ca. 30 % an die Minijob-Zentrale (diese verringern nicht das Netto des Minijobbers):
- Krankenversicherung: 13 % (pauschal, nur wenn der Arbeitnehmer gesetzlich versichert ist).
- Rentenversicherung: 15 % (pauschal).
- Pauschale Lohnsteuer: 2 % (inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).
- Umlagen & Unfallversicherung: Umlage U1 (Krankheit), U2 (Mutterschaft) und die Insolvenzgeldumlage (zusammen ca. 1,0–1,5 % je nach Kasse) sowie der individuelle Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Rentenversicherungspflicht: Lohnt sich die Befreiung?
Grundsätzlich sind Minijobber in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Der Arbeitnehmer zahlt dabei einen Eigenanteil von 3,6 % des Bruttolohns (die Aufstockung auf den regulären Beitragssatz von 18,6 %, da der Arbeitgeber bereits 15 % pauschal abführt). Bei einem maximalen Verdienst von 603 € entspricht dies einem monatlichen Eigenanteil von 21,71 € (3,6 % × 603 €).
Vorteil der Aufstockung: Man erwirbt vollwertige Rentenzeiten, behält den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente und kann staatliche Förderungen wie die Riester-Rente in Anspruch nehmen. Man kann sich jedoch schriftlich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. In diesem Fall entfällt der Eigenanteil von 3,6 %, allerdings gehen auch die vollen Rentenansprüche verloren.
Häufige Fragen
Was ist die Minijob-Grenze 2026? ↓
Die Minijob-Grenze liegt 2026 bei 603 € pro Monat bzw. 7.236 € pro Jahr (Stand 01.01.2026, Quelle: Minijob-Zentrale). Sie ist an den Mindestlohn gekoppelt: Mindestlohn 13,90 € × 130 ÷ 3, auf volle Euro aufgerundet. Beim Mindestlohn sind das ca. 43 Stunden pro Monat.
Muss ich als Minijobber Steuern zahlen? ↓
In der Regel fällt keine eigene Lohnsteuer an, wenn der Arbeitgeber die 2-%-Pauschsteuer übernimmt. Dein Netto entspricht dem Brutto abzüglich des Rentenversicherungs-Eigenanteils von 3,6 % (sofern du dich nicht schriftlich befreien lässt). Die Pauschalabgaben des Arbeitgebers verringern dein Netto nicht. Alternativ kann der Arbeitgeber individuell nach deinen Lohnsteuerabzugsmerkmalen abrechnen.
Wie viel darf ich nebenbei im Minijob verdienen? ↓
Als Minijobber darfst du im Durchschnitt bis zu 603 € pro Monat bzw. 7.236 € pro Jahr (2026) verdienen. Wichtig: Du kannst mehrere Minijobs haben, aber die Gesamtverdienste aller Minijobs zusammen dürfen die Grenze nicht überschreiten. Ein Minijob neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ist zulässig und wird nicht zusammengerechnet.
Was sind die Abgaben des Arbeitgebers beim Minijob? ↓
Der Arbeitgeber zahlt beim Minijob insgesamt ca. 30 % Pauschalabgaben: 13 % Krankenversicherung, 15 % Rentenversicherung und 2 % pauschale Lohnsteuer. Hinzu kommen je nach Branche Beiträge zur Unfallversicherung sowie ein Beitrag zum Ausgleichsverfahren (U1/U2). Diese Abgaben trägt ausschließlich der Arbeitgeber – du bekommst dein volles Gehalt ausbezahlt.
Zählt der Minijob auf die Rentenversicherung an? ↓
Ja – Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitnehmer zahlt einen Eigenanteil von 3,6 % (Aufstockung auf den vollen Beitragssatz von 18,6 %). Dadurch erwirbt man vollwertige Rentenansprüche. Wer das nicht möchte, kann sich schriftlich befreien lassen – verliert dann aber Ansprüche wie Rehabilitation und Rente wegen Erwerbsminderung.
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